Unsere Satzung

Stiftung docstogether.net – Soziales Ärztenetzwerk Deutschland

SATZUNG

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung docstogether.net – Soziales Ärztenetzwerk Deutschland.
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung. Sie kann in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Achern. Der Sitz der Stiftung kann verlegt

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und der Krankenpflege.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie caritative Projekte, die der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und der Krankenpflege dienen, z.B. Selbsthilfegruppen, Betreuungseinrichtungen, etc. unterhält oder diese, soweit sie steuerbegünstigt sind, unterstützt.
  3. Die Stiftung kann in Erfüllung ihres Stiftungszwecks Einrichtungen unterhalten, eigene Projekte (z.B. Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Veranstaltungen und Seminare, Kongresse) durchführen und Projekte anderer öffentlicher oder privater gemeinnütziger Körperschaften, die dem in Absatz 1genannten Zweck dienen, durch
  4. Unterstützung    bei der    Organisation    von Veranstaltungen oder durch finanzielle Zuwendungen fördern.
  5. Ziel der Stiftung ist es auch, das Anliegen der Stiftung in zweckmäßiger Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen, die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Beiträge zum Grundstockvermögen
  6. Der Wirkungsbereich der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­ schaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigen.

§4 Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Zuwendungen der Stifterin oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
  4. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. Solche Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen aufgelöst werden.
  5. Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit desSachwalters fremden Vermögens kann die Stiftung Umschichtungen des Grundstockvermögens Die Auswahl zu erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht aber nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu richten. Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung frei.
  6. Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Die Stiftung kann beschließen, diese Rücklage auch ganz oder teilweise zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszwecks zu

§5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Grundstockvermögens sowie aus Zuwendungen, Zustiftungen zum Grundstockvermögen sind den      Erträgen des soweit diese keine Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
  3. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

 

§6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Beirat,
2. der Träger.

(2) Die Verwaltung der Stiftung wird am Sitz des Trägers wahrgenommen.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und nach Ende

jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist auf Verlangen des Trägers oder des Beirats von einem Sachverständigen zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen.

(2) Die ersten Mitglieder des Beirates werden von der Stifterin berufen. Im Anschluss an diese Berufung ergänzt sich der Beirat durch Zuwahl selbst.

(3) Die Amtszeit des Beirates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nach der Gründung der Stiftung nur Personen, die zum Zeit­ punkt ihrer Wahl das 90. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Vor dem Ende der Amtszeit des Beirates hat dieser rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Beirates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Beirat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf der Beirat bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzenden und einen stell­ vertretenden Vorsitzenden.

§8 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens.

(2) Die Interpretation des in § 2 Abs. 1 bis 3 niedergelegten Stifterwillens obliegt dem Beirat und der Abstimmung mit dem Träger. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks bildet und ob sie ggf. nur einen Teil der Zwecke verwirklicht, soll ebenfalls in Abstimmung mit dem Träger entschieden werden.

(3) Der Beschlussfassung durch den Beirat unterliegen insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder Beirats
b) Beratung des Trägers im wissenschaftlichen und medizinischen Bereich
c) verbindliche Auswahl der Projekte und anderer Vorhaben,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Bestimmung der Richtlinien für Projekte und andere Vorhaben,
f) Mitwirkung an der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung,
g) Berufung von Personen des öffentlichen Lebens als Botschafterinnen und Botschafter über einzelne Projekte, sowie andere Vorhaben der Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Dies insbesondere im Rahmen des Aufbaus eines Kuratoriums oder andere wissenschaftliche Gremien.
h) Wenn kein einheitlicher Beschluss gefasst werden kann, entscheidet der Träger.

(4) Der Beirat entscheidet ferner über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er kann Einzelentscheidungen dem Träger übertragen.

(5) Der Träger hat nach Vorlage des Jahresabschlusses Anspruch auf Entlastung durch den Beirat, sofern nicht besondere Gründe dagegenstehen.

(6) Die/Der Vorsitzende des Beirats vertritt die Stiftung und den Beirat gegenüber dem Träger.

§9 Geschäftsordnung des Beirates

(1) Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.

(2) Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Beirates oder der Träger dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(4) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Beirates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch muss mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(5) Ein Vertreter des Trägers ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann bestimmen, dass der Träger ausgeschlossen wird, sofern und solange über diesen beraten wird.

(6) Beschlussvorlagen gelten im Beirat als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihr zugestimmt hat.

(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftli­chen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Beirats und dem Träger zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(8) Der/Die Vorsitzende des Beirates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

(9) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Er kann nach Maßgabe des Arbeitsanfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine angemessene pauschale Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.

§ 10 Träger

(1) Der Träger ist als Treuhänder rechtlicher Eigentümer des Grundstockvermögens. Er ist im Innenverhältnis an den mit der Stifterin abgeschlossenen Vertrag, an diese Satzung, an die Beschlüsse des Beirates sowie an Recht und Gesetz gebunden.

(2) Der Träger vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Träger führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für den Vollzug der Beschlüsse des Beirates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstockvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(4) Der Träger darf Beschlüsse des Beirates nicht vollziehen, die Ausgaben nach sich ziehen, für die keine Stiftungsmittel zur Verfügung stehen. Der Träger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die nicht er selbst namens der Stiftung verursacht hat und auch nur bei grob fahrlässigem Verhalten.

(5) Der Träger erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung.

§ 11 Beratende Gremien

(1) Die Stiftung hat beratende Gremien.
Ein Kuratorium und einen wissenschaftlichen Beirat. Die Aufgaben und Zusammensetzung dieser Gremien werden in gesonderten Beistatuten geregelt.

(2) Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.

§ 12 Änderungen der Satzung, Auflösung der Stiftung

(1) Wird die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung angestrebt, so wird diese vom Träger mit Zustimmung des Beirates errichtet. Die Satzung der rechtsfähigen Stiftung soll so weit als möglich dieser Satzung entsprechen. Sie bedarf im Wortlaut der Zustimmung des Beirates. Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit geht das Vermögen und gehen die Mittel dieser Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung über. Diese Stiftung wird aufgelöst.

(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse. nicht mehr sinnvoll, kann der Stiftungszweck durch Beschluss des Beirates mit Zustimmung des Trägers geändert werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann im gleichen Verfahren auch die Auflösung der Stiftung beschlossen werden.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Beirates und der Trägerin. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Achern den 19.2.2024